Kostenfreiheit des Schulweges kann nur beansprucht werden, wenn die nächstgelegene Schule besucht wird und der einfache, zu Fuß zurückzulegende Schulweg dorthin mehr als drei km beträgt.
Nächstgelegene Schule ist das Gymnasium, das die gewählte Ausbildungsrichtung mit der gewünschten Sprachfolge anbietet und mit dem geringsten Kostenaufwand zu erreichen ist und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (z.B. Überfüllung der nächstgelegenen Schule) nicht entgegenstehen.
Beim Besuch einer entfernter liegenden Schule aufgrund eigener Entscheidung des Schülers/der Schülerin oder der Erziehungsberechtigten ohne Vorliegen zwingender Gründe besteht kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges.
Bei Rückfragen bitte das Schulreferat für Kostenfreiheit des Schulweges anrufen, Tel.: 233-41624. Für Schüler und Schülerinnen, die nicht aus München kommen, ist das betreffende Landratsamt zuständig